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§ 1 Name - Rechtsnatur
(1) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen in Hessen und Thüringen schließen sich unter Beibehaltung ihrer Eigenständigkeit zu einer länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaft als Verein zusammen. Der Verein führt den Namen
Hessisch-Thüringische Arbeitsgemeinschaft
der Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Sitz des Vereines ist Gotha.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(1) Mitglieder im Verein können Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation in Hessen und Thüringen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Geschäftstätigkeit der Mitgliedseinrichtung oder durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr auf Einladung und unter dem Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung seines Vertreters statt. Die Einladung hat schriftlich oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist um eine Woche abgekürzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird. § 36 BGB bleibt unberührt.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die
Vorstandsmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, auch wenn
sie nicht stimmberechtigte Vertreter ihrer Einrichtung sind.
(5) Zu den Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende Sachverständige oder andere Personen - falls dies erforderlich sein sollte - hinzuziehen.
(6) Zu den Mitgliederversammlungen können die Mitglieder des Beirates eingeladen werden.
§11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
(1) In der Mitgliederversammlung hat jede Mitgliedseinrichtung eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird vom Vorsitzenden unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter unterzeichnete Ergebnisniederschrift anzufertigen.§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen.
Je zwei der Vorstandsmitglieder sollen aus Hessen und aus Thüringen
kommen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus der Beschäftigung bei dem Vereinsmitglied, dem es angehört aus, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3) Frei werdende Vorstandssitze sind durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Schluss der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(5) Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorsitzende Sachverständige oder andere Personen - falls dies erforderlich sein sollte - hinzuziehen.
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Mitte
des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht aus dem selben Bundesland
kommen.
(2) Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die allein berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Stellvertreter ist jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Geschäfte des Vereins.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
(1) Aufgaben des Vorstandes sind alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dies sind insbesondere
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand kann die Erledigung von Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern
übertragen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Zur Beratung der Mitgliederversammlung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben wird ein Beirat gebildet.
(2) Dem Beirat gehören Vertreter relevanter Stellen an. Dem Beirat gehören insbesondere an die Vertreter
(4) Die Amtszeit des Beirates endet mit Schluss der Mitgliedsversammlung, in der ein neuer Beirat berufen worden ist
.(5) Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal im Jahr - in der Regel in Verbindung mit einer Mitgliederversammlung - auf Einladung und unter dem Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung seines Vertreters statt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist um eine Woche abgekürzt werden.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Über die Beiratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
V SATZUNGSÄNDERUNGEN SOWIE
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§17
Satzungsänderungen sowie Übergangs-und Schlussvorschriften
Gotha, 19. April 200
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