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Satzung
l Allgemeines

§ 1 Name - Rechtsnatur

(1) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen in Hessen und Thüringen schließen sich unter Beibehaltung ihrer Eigenständigkeit zu einer länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaft als Verein zusammen. Der Verein führt den Namen


Hessisch-Thüringische Arbeitsgemeinschaft
der Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation.

(2) Der Verein soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.



§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Sitz des Vereines ist Gotha.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


zum Seitenanfang§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die berufliche Rehabilitation und die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in Hessen und Thüringen zu fördern und die Interessen dieses Personenkreises und der Mitgliedseinrichtungen zu vertreten. Der Verein verfolgt insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



zum Seitenanfang§ 5 Aufbringung der Mittel

Die vom Verein zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel werden durch Beiträge und Umlagen sowie durch Spenden, Zuschüsse und Förderungen Dritter aufgebracht.

 

II Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

(1) Mitglieder im Verein können Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation in Hessen und Thüringen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Geschäftstätigkeit der Mitgliedseinrichtung oder durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss wird sofort wirksam.




§ 8 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

III Organe


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§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr auf Einladung und unter dem Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung seines Vertreters statt. Die Einladung hat schriftlich oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist um eine Woche abgekürzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird. § 36 BGB bleibt unberührt.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Vorstandsmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, auch wenn sie nicht stimmberechtigte Vertreter ihrer Einrichtung sind.

(5) Zu den Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende Sachverständige oder andere Personen - falls dies erforderlich sein sollte - hinzuziehen.

(6) Zu den Mitgliederversammlungen können die Mitglieder des Beirates eingeladen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

zum Seitenanfang§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere



zum Seitenanfang§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jede Mitgliedseinrichtung eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird vom Vorsitzenden unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter unterzeichnete Ergebnisniederschrift anzufertigen.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen.
Je zwei der Vorstandsmitglieder sollen aus Hessen und aus Thüringen kommen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus der Beschäftigung bei dem Vereinsmitglied, dem es angehört aus, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(3) Frei werdende Vorstandssitze sind durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Schluss der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(5) Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorsitzende Sachverständige oder andere Personen - falls dies erforderlich sein sollte - hinzuziehen.


zum Seitenanfang§ 14 Vorsitzender des Vorstandes und Geschäftsführung


(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht aus dem selben Bundesland kommen.

(2) Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die allein berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Stellvertreter ist jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Geschäfte des Vereins.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.


zum Seitenanfang§ 15 Aufgaben des Vorstandes

(1) Aufgaben des Vorstandes sind alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dies sind insbesondere

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand kann die Erledigung von Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

IV BEIRAT


zum Seitenanfang§ 16 Beirat

(1) Zur Beratung der Mitgliederversammlung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben wird ein Beirat gebildet.

(2) Dem Beirat gehören Vertreter relevanter Stellen an. Dem Beirat gehören insbesondere an die Vertreter

(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliedsversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die Amtszeit des Beirates endet mit Schluss der Mitgliedsversammlung, in der ein neuer Beirat berufen worden ist

.(5) Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal im Jahr - in der Regel in Verbindung mit einer Mitgliederversammlung - auf Einladung und unter dem Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung seines Vertreters statt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist um eine Woche abgekürzt werden.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Über die Beiratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 


V SATZUNGSÄNDERUNGEN SOWIE
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 

zum Seitenanfang§17 Satzungsänderungen sowie Übergangs-und Schlussvorschriften


(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, der Beschluss mit drei viertel der abgegebenen Stimmen ge-fasst wird und der Antrag auf der Tagesordnung steht. Die Einladungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt bei Anträgen auf Änderung der Satzung mindestens einen Monat. Erscheinen in einer solchen Versammlung weniger als drei viertel der stimmberechtigten Mitglieder, so hat eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen kann.

(2) Die Bestimmungen des vorherigen Absatzes gelten für den Beschluss über die Auflösung des Vereines entsprechend. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall eines bisherigen Zwek-kes wird vor Rückzahlung der Einlage des Vereinsvermögens zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Vereines verwendet. Ein etwa verbleibender Überschuss wird zu gleichen Teilen auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt, sofern diese gemeinnützig sind.

Gotha, 19. April 200

 


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